Lieferkettengesetz – 10 Fakten und Anforderungen für Unternehmen in Deutschland

Von: | Keine Kommentare

Informieren Sie sich, was das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz Unternehmen auferlegt und was Ihre persönlichen Sorgfaltspflichten sind. Wir unterstützen Sie die Anforderungen effektiv umzusetzen.


Fabriken abgebrannt oder eingestürzt, Arbeitsbedingungen menschenunwürdig, Streikende erschossen, Kinderarbeit, Flüsse und Meere verschmutzt internationale Unternehmen haben in den vergangenen Jahrzehnten keine positiven Meilensteine mehr für sich beanspruchen können, wenn es um die Einhaltung grundlegender Standards zu Menschenrechten und Umwelt geht. Jetzt ist also Hilfe, seitens der Politik angesagt: Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz (LkSG) definiert eindeutig Verantwortlichkeiten und fordert Unternehmen zum Handeln auf.

Im Mittelpunkt des Lieferkettengesetzes stehen: Globaler Schutz von Arbeitnehmern und der Umweltschutz. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen, auch wenn es sich bei ihren Lieferanten um indirekte Lieferanten handelt, Weltweit bestimmte Mindestarbeits- und Umweltstandards einhalten müssen. So sollen Sie Ihren Beitrag leisten für eine saubere Welt ohne Ausbeutung. Beachtet werden muss sowohl deutsches als auch europäisches Recht. Zu den Due-Diligence-Anforderungen gehören die Definition interner Prozesse, die Durchführung von Risikoanalysen, die Ermittlung von Präventivmaßnahmen und die Einrichtung eines Beschwerde-Mechanismus für die Regelmäßige Veröffentlichung eines Jahresberichts.


Inhaltsverzeichnis:

 


Was bedeutet das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz für Sie?

Diese Gesetzgebung  wird Ihr Unternehmen erheblich beeinflussen, insbesondere welche Compliance-Anforderungen für Sie gelten.

Im Klartext, das bedeutet viel Aufwand.

 

10 Fragen und Antworten wie Sie das Lieferkettengesetz als Unternehmen in Deutschland betrifft 

 

1. Wen betrifft das Lieferkettengesetz  alles?

Mehr Details anzeigen

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Sitz der Hauptverwaltung oder mit Sitz einer Zweigniederlassung in Deutschland mit 3.000 Beschäftigten und ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in Deutschland.

Das Gesetz gilt jedoch auch für Unternehmen, die nicht in seinen unmittelbaren Geltungsbereich fallen. Denn sie können mittelbar betroffen sein, wie zum Beispiel gesetzlich haftende Lieferanten des Unternehmens. Nicht teilnahmeberechtigte Unternehmen unterliegen jedoch keinen Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen. Daher werden neben Stamm- und Teilzeitbeschäftigten auch Stammbeschäftigte (pro Person) berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Leiharbeitnehmer, deren Einsatzzeit bei einem Leiharbeitsunternehmen sechs Monate nicht überschreitet,
  • sowohl Freiberufler als auch Selbständige
  • leitende Angestellte,
  • in der Regel auch die die Unternehmensaktionäre
  • Personen, die ihre Haupttätigkeit aus dienstlichen Gründen für mindestens 6 Monate im betreffenden Geschäftsjahr ausgesetzt haben
  • Beschäftigte in Erziehungskarenz,
  • Beamte und Soldaten
  • Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Freiwillige.

 

2. Wie zählen Konzerne Ihre Mitarbeiteranzahl beim Lieferkettengesetz?

Mehr Details anzeigen

„Konzernangehörig“ ist ein nicht technischer Sammelbegriff und nicht auf Unternehmen im Sinne des § 18 AktG beschränkt. Eingeschlossen sind alle Gesellschaftsformen im Sinne des § 15 AktG. Es wird immer von „aufsteigend“ gezählt, das heißt, Mitarbeiter der Konzerntöchter werden auch zur Konzernobergesellschaft gezählt. Umgekehrt werden Mitarbeiter der Muttergesellschaft aber nicht der Tochtergesellschaft zugeordnet.

 

3. Was muss bei den Sorgfaltspflichten des LkSG beachtet werden?

Mehr Details anzeigen

Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten ordnungsgemäß einhalten. Um der Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement durchsetzen. Dazu sollten interne Verantwortlichkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten definiert werden, beispielsweise durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten.

 

4. Um welche Pflichten geht es im LkSG bei den Menschrechten ?

Mehr Details anzeigen

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz zitiert internationale Menschenrechtsabkommen und definiert typische Lieferkettenrisiken, die bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sind. Dazu gehören unter anderem das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor unrechtmäßiger Enteignung von Grundstücken, damit verbundene Gefahren für den Arbeitsschutz und die angemessene Lohnzurückhaltung Rechte Gewerkschaften und Arbeitnehmer*innen, Verbot schädlicher Bodenveränderungen und Wasserverschmutzung sowie Schutz vor Folter.

 

5. Welche Regelungen zum Umweltschutz müssen beim LkSG beachtet werden?

Mehr Details anzeigen

Bestimmte umweltbezogene Risiken müssen hierbei berücksichtigt werden: Einerseits, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. verunreinigtes Wasser), andererseits beim Verbot von Stoffen, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind. Das LkSG enthält bestimmte Umweltverpflichtungen, die Unternehmen nach drei internationalen Konventionen einhalten müssen: der Minamata-Konvention über Quecksilber, der Stockholmer Konvention über persistente organische Schadstoffe und der Basler Konvention über die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

 

6. Was bedeutet „angemessen prüfen“, bei der Sorgfaltspflichtenprüfung des LkSG?

Mehr Details anzeigen

Der Grundsatz der „Angemessenheit“ unterstellt dem Unternehmen keine Unzumutbarkeit, sondern was vernünftigerweise erwartet werden kann, um das identifizierte Risiko aufgrund seiner spezifischen Risikobereitschaft zu verhindern oder zu beseitigen. Das Relevanzprinzip gibt Unternehmen einen großen Spielraum bei der Entscheidung, welche Risiken zuerst adressiert werden und welche Maßnahmen sinnvoll sind.

Eine Sorgfaltspflicht begründet eine Strebenspflicht, keine Erfolgspflicht. Dies bedeutet, dass Unternehmen bestrebt sein müssen, ihren Sorgfaltspflichten kontinuierlich nachzukommen. Dazu gehört das Streben nach einer transparenten Lieferkette. Wenn dies aus plausiblen Gründen nicht möglich ist, muss im Einklang nach dem LkSG gehandelt werden. Die Risikoanalyse sollte mindestens jährlich und bei Bedarf aktualisiert werden.

Dieser Spielraum muss auch in der behördlichen Verwaltung anerkannt und berücksichtigt werden. Die Behörden sollten prüfen, ob sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung, also im Vorfeld, angemessen verhalten hat. Die Entscheidungen des Unternehmens werden nicht im Nachhinein hinterfragt.

Der Gültigkeitsbegriff sollte ein unscharfer Rechtsbegriff sein, um auf unterschiedliche Arten von Unternehmen und Risiken anwendbar zu sein. Das Gesetz artikuliert jedoch Angemessenheitskriterien wie Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, die Möglichkeiten des Unternehmens zur Risikobeeinflussung, die Schwere von Verstößen und den risikoverursachenden Beitrag.

Wenn Unternehmen diese Standards einhalten und gegeneinander abwägen, bevor sie einzelne Due-Diligence-Schritte durchführen, haben sie alles Notwendige getan. Auch wenn sich später herausstellt, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

 

7. Was muss man bei der  Risikoanalyse und beim Risikomanagement vom LkSG beachten?

Mehr Details anzeigen

Die Risikoanalyse muss einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchgeführt werden, wenn „das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwas durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes“ (§4 (4) LkSG).

Wann Sie die anfängliche Risikoanalyse durchführen müssen, hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Denn die Dauer der Umsetzung hängt von den individuellen Unternehmensgegebenheiten und der Risikobereitschaft ab. Identifizieren Unternehmen im Rahmen dieser Risikoanalyse Risiken im Sinne des LkSG, sollten sie unverzüglich entsprechende Vorkehrungen treffen. Hierzu gehört insbesondere die Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG.

Mithilfe der Risikoanalyse müssen Unternehmen Menschenrechts- und Umweltrisiken identifizieren, bewerten und priorisieren. In einem ersten Schritt sollten Unternehmen versuchen, ihre Lieferketten transparent zu machen, ihre Beschaffungsprozesse sowie die Struktur und Akteure in der Lieferbeziehung zu skizzieren. Dies kann beispielsweise in Form einer Risikokartierung nach Branche, Standort, Produkt, Rohstoff oder Herkunftsland erfolgen (siehe Begründung § 5 Abs. 1 Regierungsentwurf).

Im zweiten Schritt sollten Risiken bewertet und ggf. priorisiert werden. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen entscheiden, welche Risiken (und welche Lieferbeziehungen) im Detail untersucht und zuerst adressiert werden sollen. Unternehmen haben viel Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist, dass das Unternehmen glaubhaft begründen kann, warum bestimmte Risiken nach den Angemessenheitskriterien des § 3 Abs. 2 LkSG priorisiert werden. Eines der Kriterien ist beispielsweise die Schwere der identifizierten Risiken und die damit verbundenen kausalen Faktoren (z. B. Masseneinkauf bestimmter Rohstoffe).

Unternehmen sollen aus diesem Grund mehr Informationen sammeln, um Maßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Schwere und Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen, betroffenen Personen, gefährdeten Lieferanten sowie aus politischen, rechtlichen und kulturellen Kontexten. Wenn ja, müssen Sie Ihre Einschätzung Ihrer vorrangigen Risiken vertiefen.

 

8. Was muss bei den Präventions- & Abhilfemaßnahmen des LkSG getan werden?

Mehr Details anzeigen

Vorsorgemaßnahmen gemäß § 6 Abs. sind erforderlich. Vorbeugende Maßnahmen beziehen sich auf Risiken mit hoher Priorität und nicht auf die gesamte Produktpalette, mit der sich ein Unternehmen befasst. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 7. 3. Laut LkSG sind Unternehmen dazu angehalten, zunächst Lösungen für hartnäckige und komplexe Probleme zu suchen, entweder bei ihren Zulieferern oder innerhalb ihrer Branche, bevor sie sich aus einem Geschäftsbereich zurückziehen. Es gilt der Grundsatz: Befähigung vor Entzug.

 

9. Wie muss ich das Beschwerdeverfahren für das LkSG umsetzen?

Mehr Details anzeigen

Durch das Beschwerdeverfahren sollen beispielsweise Betroffene, die aufgrund des Handelns eines Zulieferers eine Menschenrechtsverletzung erleiden, die Möglichkeit haben, dem belieferten Unternehmen den Sachverhalt zu melden.
Hierbei gilt es folgendes zu beachten:

  • Der Eingang des Hinweises muss dem Hinweisgebenden bestätigt werden
  • Unternehmen müssen „Verfahrensregeln“ veröffentlichen (ähnlich typischen Whistleblower-Richtlinien).
  • Meldungen müssen von einer unparteiischen und unabhängigen Person bearbeitet werden, die zur Vertraulichkeit verpflichtet ist
  • Der Zugang zum Meldesystem sollte so einfach wie möglich sein
  • Unternehmen müssen Auskunft über die Existenz und Verfügbarkeit von Meldewegen geben

 

10. Welche Pflichten gibt es bei der Sorgfaltspflicht für Berichte & Dokumentationen des LksG?

Mehr Details anzeigen

Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online veröffentlichen.

Berichte sollten umfassende Informationen enthalten über:

  • Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Menschenrechts- und Umweltrisiken, die vom Unternehmen identifiziert wurden
  • Was das Unternehmen getan hat, um seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen;
  • Wie Unternehmen die Wirkung und Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen einschätzen;
  • Welche Schlussfolgerungen werden aus der Bewertung zukünftiger Gegenmaßnahmen gezogen?

Der Bericht muss innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres online veröffentlicht werden und sieben Jahre lang verfügbar sein. Berufs- und Geschäftsgeheimnisse müssen angemessen geschützt werden. Der Bericht wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt. Um die Belastung der Unternehmen zu minimieren, werden an elektronischen Verfahren im Moment gearbeitet. Das BAFA führt auch risikobasierte Prüfungen von Unternehmen durch. Sie können Personen herbeirufen, Geschäftsräume betreten, Dokumente einsehen und prüfen und bestimmte Maßnahmen zur Lösung von Beschwerden festlegen. Die Behörden können auch Bußgelder und Strafen verhängen.

 

Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung einer Lösung ?

Wir von HCM bieten ein modernes Modul für die Erfassung und Berichtserstellung von Nachhaltigkeitsdaten der Lieferantenkette nach dem LkSG an. Hierbei ist eine Standaloneversion oder eine nahtlose Integration in ein bestehendes Lieferantenmanagementsystem der HCM möglich. Mit unserem Workflow- und Formulardesigner können individuelle Anwendungen einfach erstellt oder angepasst werden:
Wir liefern Ihnen ein Modul mit Workflow-Prozessen nach den Anforderungen des Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz, gemeinsam definieren wir die dazu passenden Rollen und zeitliche Vorgaben, können automatische Mailbenachrichtigungen setzten und schon ist die Anwendung lauffähig. Die Entscheidung, ob diese Anwendung in der deutschen Cloud läuft oder auf Ihren Systemen, liegt hierbei ganz bei Ihnen.

Unser neues Modul bietet Ihnen somit eine digitale Plattform zur Erfassung von Nachhaltigkeitsdaten bei Lieferanten im Rahmen der Vorgaben des LkSG. Die Funktionen erstrecken sich von der Durchführung einer Risikoanalyse, Definieren von Präventionsmaßnahmen und Einrichten eines Beschwerde-Mechanismus bis hin zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Jahresberichts. Das alles möglichst automatisiert zur Verringerung des Aufwands.

Unsere Lösung für Sie für das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz!

Jetzt mehr über unsere Lösung erfahren!

Risikoanalyse & -management:

Wir bieten durch unsere Lösung

  • eine Plattform zur automatischen Risikoanalyse und Überwachung
    • Die Datenerfassung kann in Lieferanten-Selbstauskunft oder Eigenanlage erfolgen
    • Erfassung erfolgt durch Standardisierten Fragebogen nach LKSG – Auch individuell anpassbar oder ergänzbar
    • Analyse und Risikoberechnung erfolgt vollautomatisch und wird zusätzlich visuell durch ein Ampelsystem dargestellt
    • Bei potenziellem Risiko wird automatisch eine Maßnahme erfasst
    • Benachrichtigungen erfolgen automatisiert per Mail oder im Aufgabenmanagement der Lösung

Fragebogen für LkSG

 

Menschenrechtsbeauftragte (Sorgfaltspflichtenüberwachung) 

Um eine entsprechende Überwachung zu garantieren – Immer bei neuen Geschäftsbereichen oder Produkten informiert bleiben

    • Entsprechende Rolle mit Rechten um Maßnahmen anzulegen und durch diverse Ansichten dazu in der Lage den Überblick der Sorgfaltspflichten zu behalten
    • Integration in das Aufgabenmanagement auf dem Portal

 

Präventions- & Abhilfemaßnahmen

  • Prävention: Maßnahmenfunktionalität (Erstellung Maßnahme mit Erfüllungsdatum und Mailerinnerung)
  • Abhilfemaßnahmen: Bewertung der Risiken in Maßnahmen und Maßnahmengenerierung nach gesetzlicher Priorisierung

Sind relevante Menschenrechts- und Umweltrisiken in Zusammenhang mit eigenen Geschäftstätigkeiten oder Zulieferern identifiziert, müssen sie nach LkSG bewertet werden. Je nach Bewertung muss die Maßnahme priorisiert werden.

  • Ansichten der Maßnahmen für optimalen Überblick
  • Aufgabenmanagement im Portal

Beschwerdeverfahren

  • Gesetzeskonforme Plattform für das Beschwerdeverfahren

Bericht / Dokumentation

  • Automatisierter Bericht aus den Ergebnissen der Risikoanalyse und Maßnahmen
    • Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz -Konform
    • Export der Daten / Schnittstelle
  • Zugang für zuständige Behörde
  • Erinnerungsfunktion per Mail und Aufgabenmanagement im Portal – Jährlich benötigt

Mehr Details finden Sie auch unter: https://www.hcm-lieferantenmanagement.com/lieferkettengesetz-software/


 

Gemeinsam mit Ihnen, möchten wir kontinuierlich an der Weiterentwicklung von Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung als Basis unseres gemeinsamen Erfolgs arbeiten und Sie damit gleichzeitig bei der Durchführung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen.

Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben oder mehr über den Funktionsumfang wissen möchten, wenden Sie sich bitte an das HCM-Vertriebsteamteam per Live-Chat oder E-Mail (vertrieb@hcm-infosys.com).
Gerne stellen wir Ihnen die Lösung auch in einer Präsentation genauer vor.


Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.